Satzung des Vereins
Netzwerk für Demokratie, Menschlichkeit und Toleranz
für Wismar und Nordwestmecklenburg
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Netzwerk für Demokratie, Menschlichkeit und Toleranz für Wismar und Nordwestmecklenburg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein überparteilicher Zusammenschluss von Einzelpersonen, Parteien, Initiativen, Gewerkschaften, Kirchengemeinden und anderen gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Verein verfolgt – über Unterschiede politischer, religiöser oder ideologischer Art seiner Mitglieder hinweg – das Ziel, Demokratie, Menschlichkeit und Toleranz zu stärken (insbesondere in der Hansestadt Wismar und in der Region Nordwestmecklenburg), indem er Widerstand gegen Fremdenfeindlichkeit und Gewalt leistet und das Bewusstsein dafür schärft, wie wichtig Demokratie, Menschlichkeit und Toleranz für das Gelingen menschlichen Zusammenlebens sind und dass diese Werte das Engagement möglichst vieler Menschen brauchen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Bildungs- und Aufklärungsarbeit,
b) Mitwirkung, Organisation, Durchführung und Koordinierung von öffentlichen Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen,
c) Herausgabe und Förderung von Publikationen,
d) Sammlung, Auswertung, Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen,
e) aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
f) Unterstützung und Betreibung von Beratungs- und Kommunikationseinrichtungen,
g) Zusammenarbeit mit anderen regionalen und überregionalen Vereinen, Verbänden, Institutionen, öffentlichen Einrichtungen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland,
h) Organisation und Förderung von Möglichkeiten der Begegnung verschiedener Kulturen und Weltanschauungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Zu den juristischen Personen im Sinne dieser Satzung zählen auch Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (Parteien, Gewerkschaften), auch wenn sie nicht rechtsfähig sind.
Ausgeschlossen sind Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige Menschen verachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind.
Jede juristische Person oder sonstige Personenvereinigung hat dem Vorstand des Vereins eine natürliche Person zu benennen, durch die sie dem Verein gegenüber und in Mitgliederversammlungen vertreten wird. Die Vertretung gilt, bis eine neue Vertretung benannt wird.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens gestellt werden, nachdem der Antragsteller zweimal an einer Mitgliederversammlung als Gast teilgenommen hat. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach persönlicher Vorstellung des Antragstellers. Der Aufnahmeantrag bedarf der Zustimmung einer zweidrittel aller in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Zur Einhaltung der Widerspruchsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Widerspruchserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Tod der natürlichen Person,
c) Auflösung der juristischen Person,
d) Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Monatsende möglich. Er wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
(5) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das gegen die Satzung, den Vereins-zweck oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder das trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist, aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Die Mitgliederversammlung stimmt über Ausschluss mit Begründung ab; es genügt eine zweidrittel Mehrheit. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied an seine letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift unverzüglich zuzusenden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Beschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von einem Monat widersprechen. Zur Einhaltung der Widerspruchsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Widerspruchserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Weise mit zweidrittel Mehrheit. Bis zur etwaigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden unberührt.
(7) Von den Mitgliedern werden einmal jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitglieds-beiträge setzt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung fest. Der Jahresbeitrag ist im Beitrittsjahr im Beitrittsmonat und in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
§ 4 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 5 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung vom Vorstand zu entscheiden sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder im Vorstand,
c) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sollen derart anberaumt werden, dass in jedem Quartal mindestens eine Mitgliederversammlung stattfindet.
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende ein. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der Internet-präsenz (www.netzwerk-hwi-nwm.de) des Vereins. Der Einladung ist die Tagesordnung mit möglichst genauer Angabe der Beschlussanträge beizufügen.
(4) Über Sachverhalte, die nicht auf der mit der Einladung versendeten Tagesordnung ste-hen, kann die Mitgliederversammlung nicht beschließen, es sei denn, dass die Dringlichkeit einer Beschlussfassung über den Sachverhalt von der Mehrheit der Mitglieder-versammlung bejaht wird.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen nur dann in die mit der Einladung versendete Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand zwei Wochen vor Absendung der Einladung vorlagen.
Sonstige Anträge zur Tagesordnung müssen nur dann in die mit der Einladung versendete Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand zwei Tage vor Ab-sendung der Einladung vorlagen und die Aufnahme in die Tagesordnung von mindes-tens einem Drittel der Mitglieder unterstützt wird.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Soll jedoch auf der Mitgliederversammlung ein Beschluss über die Änderung des Ver-einszwecks oder die Auflösung des Vereins gefasst werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, kann mit einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eine/n andere/n Versammlungsleiter/in. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eine/n andere/n Protokollführer/in.
(7) Jedes Mitglied hat (nur) eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht übertragen. Ein Mitglied darf höchstens eine Stimme abgeben. Auch für den Fall, dass ein Versammlungsteilnehmer eine juristische Person im Sinne des § 3 Abs. (1) vertritt und gleichzeitig selbst als natürliche Person Mitglied ist, darf dieser Versammlungsteilnehmer nur eine Stimme abgeben.
(8) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und nur auf Antrag eines Mitglieds geheim.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Es zählen nur die abgege-benen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
a) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen:
- Zur Aufnahme als Mitglied im Verein
- zu Änderungen der Satzung,
- zu Änderungen des Vereinszweckes,
- zur Auflösung des Vereins,
- zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,
- zur Entscheidung, ob ein zur Abstimmung anstehender Beschluss eine sol-che öffentliche Wirkung hat, dass er gemäß der nachfolgenden Regelung der Einstimmigkeit bedarf.
b) Beschlüsse mit öffentlicher Wirkung bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebe-nen Stimmen. Wird von einem Mitglied bezweifelt, dass ein zur Abstimmung an-stehender Beschluss öffentliche Wirkung in diesem Sinne hat, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Berechtigung dieses Zweifels durch Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 6 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) mindestens zwei Beisitzer(n)/innen; die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer/innen bei Beginn der Wahlen beliebig durch Beschluss, der nur eine einfacher Mehrheit bedarf, erweitern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder ge-meinschaftlich vertreten, von denen mindestens eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr ge-wählt. Die Wahlen sind geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt. Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden in Einzelwahl gewählt; die Beisitzer können in Blockwahl gewählt werden.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für den Vorstand wählbar ist jede natürliche Per-son, die selbst Mitglied des Vereins oder von einer juristischen Person, die wiederum Mitglied des Vereins ist, als Vertreter benannt worden ist. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein Vorstandsamt ausüben.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses ergänzen.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ist ein Ehrenamt und kann nur persönlich ausgeübt werden. Notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können ersetzt werden.
(6) Der Vorstand soll monatlich zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder eine/m von ihm/ihr Beauftragte/n schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und an alle Vorstandsmitglieder auszuhändigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. An Beschlüssen zu Rechtsgeschäften mit ei-nem Geschäftswert über 500 EUR sind tunlichst alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen; die Beschlüsse sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren (per E-Mail oder schriftlich) gefasst werden. Das Ergebnis einer solchen Beschlussfassung ist allen Vorstandsmitgliedern kundzutun.
§ 7 - Rechnungsprüfungsgruppe
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder zwei Rech-nungsprüfer für die Dauer von einem Jahr (Rechnungsprüfungsgruppe).
(2) Die Rechnungsprüfungsgruppe wacht über die Finanzwirtschaft des Vereins. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Buchführung, Kasse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte des Vorstandes anhand der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Haushaltsplanes und einer etwaigen Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
(4) Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich nachzuweisen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Verstößen ist der Vorstand unmittelbar zu un-terrichten.
§ 8 - Diskretion
(1) Einblick in das Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfungsgruppe oder vom Vorstand beauftragten Mitgliedern des Vereins zu gewähren. Diese sind zu Stillschweigen verpflichtet.
(2) Personenbezogene Angaben der Mitglieder dürfen Dritten ohne entsprechende Einwilligung der jeweiligen Mitglieder nicht weitergegeben werden.
§ 9 - Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit vom zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im engeren Sinne (§ 6 Abs. 2), wenn die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.
(3) Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Vereins fällt an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der satzungsgemäßen Ziele. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.